Schuldnerberatung für Unternehmer und Freiberufler Chemnitz

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Schuldnerberatung für GmbH & UG: Wenn Zeit der wichtigste Faktor ist

Als Einzelunternehmer kannst du eine Zahlungskrise eine Weile aussitzen und in Ruhe nach Lösungen suchen. Als Geschäftsführung einer GmbH oder UG hast du diesen Spielraum nicht. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, beginnt eine gesetzliche Frist zu laufen – Unabhängig davon, ob du die Krise schon erkannt hast oder nicht. Wer diese Frist verpasst, riskiert mehr als nur finanzielle Verluste. Hier erfährst du, worauf es jetzt konkret ankommt.

Die Insolvenzantragspflicht: Was du als Geschäftsführung wissen musst

Anders als bei Einzelunternehmern oder Freiberuflern gibt es bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) eine gesetzliche Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Das regelt § 15a InsO und die Frist läuft unabhängig davon, ob du die Krise erkannt hast oder nicht.

  • Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt gestellt werden.
  • Bei Überschuldung (§ 19 InsO): Der Antrag muss spätestens sechs Wochen nach Eintritt gestellt werden.

Daneben kennt das Gesetz noch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Der Unterschied ist, dass hier musst du keinen Antrag stellen, aber du darfst. Das gibt dir die Möglichkeit, freiwillig auf Sanierungsinstrumente wie das StaRUG-Verfahren zuzugreifen, bevor überhaupt eine Pflicht entsteht. Bei Unsicherheit lohnt sich eine frühzeitige Beratung – auch schon in diesem Stadium.

Die Fristen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Höchstfristen, keine Fristen, die du automatisch ausschöpfen darfst. Der Antrag muss "ohne schuldhaftes Zögern" gestellt werden. Wenn von Anfang an keine realistische Sanierungschance besteht, muss deutlich früher gehandelt werden. Entscheidend ist zudem der objektive Zeitpunkt der Krise, nicht der Moment, in dem du sie bemerkst.

Was bei Versäumnis droht: Wird der Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gestellt, handelt es sich um eine Straftat (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt die persönliche zivilrechtliche Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Krise noch geleistet wurden (§ 15b InsO), sowie ein fünfjähriges Verbot, erneut als Geschäftsführer tätig zu sein.

Stand 2026. Diese Angaben ersetzen keine Rechtsberatung – bei konkretem Handlungsbedarf empfehlen wir dringend eine zeitnahe, individuelle Beratung.

Persönliche Haftung als Geschäftsführung

Die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) ist keine bloße Formalität. Wer sie verletzt, haftet nicht nur mit dem Vermögen der Gesellschaft, sondern persönlich mit dem eigenen Privatvermögen. Konkret betrifft das vor allem Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden (§ 15b InsO). Diese müssen der Geschäftsführung im Ernstfall aus dem eigenen Vermögen erstattet werden. Wichtig zur Einordnung: Diese Haftung richtet sich zunächst gegen die Gesellschaft selbst (Innenhaftung). Erst wenn Neugläubiger, also Personen, die erst nach Eintritt der Krise mit dem Unternehmen Verträge geschlossen haben, im Vertrauen auf eine intakte Gesellschaft geschädigt wurden, kommt zusätzlich eine Haftung diesen gegenüber infrage.

Betroffen ist nicht nur, wer offiziell im Handelsregister als Geschäftsführung eingetragen ist. Wer die Geschäfte einer GmbH oder UG faktisch leitet – etwa eigenverantwortlich Zahlungsanweisungen trifft oder wesentliche Entscheidungen fällt, ohne formell bestellt zu sein – kann als sogenannte faktische Geschäftsführung ebenso persönlich haftbar gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und zuletzt weiter präzisiert.

Gesellschafts- und Privatvermögen: Was geschützt bleibt

Der zentrale Vorteil einer Kapitalgesellschaft liegt im sogenannten Trennungsprinzip. Für die Schulden der GmbH oder UG haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das private Vermögen der Gesellschafter (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Das ist der entscheidende Unterschied zu Einzelunternehmern und Freiberuflern, die für geschäftliche Schulden ohnehin mit ihrem gesamten Privatvermögen einstehen.

Diese Trennung gilt aber nicht grenzenlos. In eng umrissenen Ausnahmefällen kann sie durchbrochen werden, die Rechtsprechung nennt das Durchgriffshaftung. Das betrifft vor allem eine Vermögensvermischung, wenn sich Gesellschafts- und Privatvermögen durch unklare Buchführung nicht mehr sauber trennen lassen. Einen existenzvernichtenden Eingriff, wenn der Gesellschaft ohne Ausgleich Vermögen entzogen wird, das sie zur Bedienung ihrer Schulden benötigt hätte. Sowie Fälle, in denen die Rechtsform gezielt missbraucht wird, um Risiken einseitig auf Gläubiger abzuwälzen. Auch Gesellschafterdarlehen verdienen in der Krise besondere Aufmerksamkeit. Sie werden im Insolvenzfall automatisch nachrangig behandelt (§ 39 InsO). Das gilt inzwischen für jedes Gesellschafterdarlehen, unabhängig davon, wann es gewährt wurde. Rückzahlungen in den letzten Jahren vor der Antragstellung können zudem angefochten werden.

Diese Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung streng gefasst und werden nicht leichtfertig angenommen. Für dich als Geschäftsführung heißt das: Die Trennung besteht im Grundsatz zuverlässig. Dies verlangt aber saubere Buchführung und eine klare Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatsphäre, besonders wenn die Krise näherrückt.

D&O-Versicherung: Schutz mit Grenzen

Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) soll Geschäftsführung und Vorstände vor den finanziellen Folgen einer persönlichen Haftung absichern. Wie in fast jeder Versicherung gibt es aber Ausschlüsse. Der wichtigste in der Krise ist, für wissentliche Pflichtverletzungen zahlt die Versicherung nicht.

Lange war unklar, wie streng dieser Ausschluss ausgelegt wird. Manche Gerichte vertraten die Auffassung, die Insolvenzantragspflicht sei eine derart grundlegende Pflicht („Kardinalpflicht"), dass ihre Verletzung automatisch als wissentlich gelte – mit der Folge, dass der Versicherungsschutz in der Praxis oft ins Leere lief. Der Bundesgerichtshof hat dieser Sichtweise mit einem Urteil vom November 2025 eine klare Absage erteilt: Eine verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung allein reicht nicht aus, um automatisch auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu schließen. Entscheidend ist, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine bewusste, positive Kenntnis der jeweiligen Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Diese Beweislast liegt beim Versicherer, nicht bei dir.

Das ist eine wesentliche Klarstellung, die Geschäftsführung mehr Sicherheit gibt, aber kein Freibrief. Wer die Krise erkennt und trotzdem unüberlegt handelt, riskiert weiterhin den Verlust des Versicherungsschutzes – die Entscheidung hebt lediglich die pauschale Vermutung auf, nicht die grundsätzliche Sorgfaltspflicht.

 

Warnsignale: Wann du handeln musst

Bei einer GmbH oder UG zeigen sich Warnsignale oft zuerst in den Zahlen, nicht im Bauchgefühl. Am frühesten zeigt sich eine Krise in einer belastbaren Liquiditätsplanung, die mehrere Wochen im Voraus erkennen lässt, ob fällige Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Ergänzend lohnt der regelmäßige Blick in die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA). Sinkende Umsätze bei gleichbleibenden Fixkosten, wachsende Verbindlichkeiten oder eine schrumpfende Liquiditätsreserve sind Signale, die du ernst nehmen solltest, bevor sie sich zu einer akuten Krise verdichten.

Ein weiteres Warnzeichen: wiederkehrende Zahlungsstockungen, die sich nicht mehr kurzfristig auflösen lassen. Eine einzelne verspätete Zahlung ist noch kein Alarmsignal – wenn sich das aber über mehrere Wochen wiederholt oder ausweitet, kann bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegen, mit der laufenden Antragsfrist im Nacken. Auch Gesellschafterdarlehen, die kurzfristig einspringen, um Lücken zu schließen, sind ein Warnsignal, kein nachhaltiges Kriseninstrument. Ja, sie verschaffen Zeit, lösen aber nicht die eigentliche Ursache.

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Fallgeschichte: „Ich wusste nicht, dass die Frist schon lief"

Zum Schutz unserer Mandanten wurden persönliche Angaben verfremdet.

Geschäftsführerin einer Gastronomie-GmbH, Mitte 50, Sachsen

Meine Frau und ich haben unser erstes Café vor elf Jahren eröffnet. Ein zweiter Standort kam vor vier Jahren dazu. Wir hatten zusammen zwölf Mitarbeitende und einen festen Kundenstamm. Ja, eigentlich lief es solide. Ich habe die GmbH allein als Geschäftsführerin geleitet, meine Frau kümmerte sich mehr um den operativen Betrieb vor Ort.

Der Winter vor anderthalb Jahren setzte uns dann wirklich zu. Die Energiekosten für beide Standorte sind massiv gestiegen. Gleichzeitig wurden Kaffee und andere Rohwaren spürbar teurer. Wir passten die Preise an, aber nicht genug, weil wir Angst hatten, unsere Kunden zu verlieren. Ein paar Monate ging das gut. Wir lebten von unseren Rücklagen.

Mir war damals nicht klar, dass es keine Rolle spielt, wann genau ich die finanziellen Schwierigkeiten bemerkt habe. Es kommt darauf an, wann es objektiv eintritt. Der Unterschied war mir fremd.

Unser Steuerberater sah bei der Auswertung im Frühjahr die Zahlen und rief mich direkt an. Er gab mir deutlich zu verstehen, dass wir uns die Zahlen genauer anschauen müssen. Es sei möglicherweise bereits akut. Bis dahin kannte ich den Begriff, Insolvenzantragspflicht, ehrlich gesagt nur von Hörensagen.

Ich erinnere mich noch, wie mir seine Worte durch den Kopf polterten. Wenn das stimmt, läuft bereits eine Frist von drei Wochen. Keine Ahnung wann die begann. Ich hafte für all das. Ab dem Augenblick war es kein abstraktes Problem mehr. 

Wir erhielten noch am selben Tag einen Termin bei Herrn Freund. Er sah sich zuerst unsere Zahlen sehr genau an, die mir vorher mein Steuerberater zukommen ließ. Die entscheidende Frage war, ob wirklich schon Zahlungsunfähigkeit vorlag oder ob wir uns noch im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit befanden. Das war für mich vorher alles eins gewesen. 

Es stellte sich heraus, dass wir noch in dem Stadium waren, in dem ich handeln durfte. Ein Insolvenzantrag war nicht notwendig, aber wir hatten auch keine Zeit mehr zu verlieren. Wir vereinbarten mit unseren Lieferanten Stundungen, einen Teil der Ausstattung eines Standorts wurde verkauft und die Kostenstruktur an beiden Standorten stellten wir neu auf. In der Zeit stand uns Herr Freund immer wieder beratend zur Seite.

Heute laufen beide Cafés stabil. Wir sind wirklich dankbar darüber. Was sich durch die finanzielle Krise am meisten veränderte, ist mein Verhältnis zu unseren Zahlen. Ich schaue mir die BWA jetzt monatlich mit unserem Steuerberater gemeinsam an, nicht nur einmal im Quartal. Ich will die gleichen Fehler nicht nochmal machen. Wir kamen mit einem blauen Auge davon. Diese drei Wochen, die mir damals fast durch die Finger gerannt wären, ohne dass es mir bewusst war – die vergesse ich nicht mehr.

Ulrich Freund, Schuldnerberater Chemnitz

Ulrich Freund

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Vertrauen ist keine Selbstverständlichkeit: Gerade bei einem sensiblen Thema wie Schulden gehört viel Überwindung dazu, offen darüber zu sprechen. Unsere Mandanten loben vor allem den menschlichen Umgang und die fachliche Hilfe in schwierigen Lebenslagen.

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